FZV 2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2023)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.07.2023
Fundstelle:
BGBl I 2023, Nr. 199, 2
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
FZV 2023 vollständig anzeigen

§ 55 FZV 2023 – Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses

Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern und spätestens zeitgleich mit der Aufforderung der Zulassungsbehörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen. Die Zulassungsbehörde hat das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung einzuziehen.