FZV 2023
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2023)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.07.2023
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
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§ 67 FZV 2023 – Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren

Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes veröffentlichten Standard zu erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. Vor der Veröffentlichung der Standards nach Satz 1 sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören.