GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
30.08.1990
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250
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§ 2 GAD – Auswärtiger Dienst

Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden.