GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
30.08.1990
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250
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§ 31 GAD – Nichtentsandte Beschäftigte

An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.