GAD
Artikel oder Paragraph aufrufen
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
30.08.1990
Fundstelle:
BGBl I 1990, 1842
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.
2021 I 2250
GAD vollständig anzeigen
‹ § 30
§ 32 ›
§ 31 GAD – Nichtentsandte Beschäftigte
An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.
‹ § 30
§ 32 ›