GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
30.08.1990
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250
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§ 33 GAD – Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit

Die Arbeitsverhältnisse nichtentsandter Beschäftigter, die nicht Deutsche sind, werden unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des Rechts im Gastland nach der Ortsüblichkeit gestaltet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse werden angemessene soziale Bedingungen gewährleistet.