§ 11 GAPKondG – Mindestanteil von Ackerland an nichtproduktiven Flächen |
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(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, mindestens 3 Prozent des Ackerlands des Betriebes als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten.
(2) Soweit die Unionsregelung einen höheren als den in Absatz 1 genannten Mindestprozentsatz vorsieht, ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz in der Verordnung gemäß §
23 Absatz 1 Nummer 2 an den im Unionsrecht vorgesehenen Mindestprozentsatz anzupassen.
Fußnoten:
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 27 idF Geltung am 21.11.2024 +++)