GAPKondG
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.07.2021
Fundstelle:
BGBl I 2021, 2996; 2022, 2262
Stand:
Geändert durch Art. 1 G v. 18.11.2024 I Nr. 356
Gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 1 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
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§ 14 GAPKondG – Auskunftsersuchen an die Zahlstelle

(1) Die nach § 13 Absatz 3 zuständige Behörde oder Körperschaft kann zur Feststellung, ob ein Verstoß gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität unter die Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 fällt, die Zahlstelle um Auskunft ersuchen, ob eine natürliche oder juristische Person, der gegenüber eine unanfechtbare Anordnung, eine unanfechtbare Bußgeldentscheidung oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Sinne des § 13 Absatz 1 ergangen ist, Begünstigter ist. Das Ersuchen soll elektronisch gestellt werden.
(2) Ist eine natürliche oder juristische Person Begünstigter, teilt die Zahlstelle der nach § 13 Absatz 3 zuständigen Behörde oder Körperschaft dessen Betriebsnummer im Sinne des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems mit.