GAPKondG
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.07.2021
Fundstelle:
BGBl I 2021, 2996; 2022, 2262
Stand:
Geändert durch Art. 1 G v. 18.11.2024 I Nr. 356
Gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 1 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
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§ 24 GAPKondG – Ausnahmen von Verwaltungssanktionen

(1) Kommt der Begünstigte den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen nicht nach, so werden keine Verwaltungssanktionen nach diesem Kapitel angewandt.
(2) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände hat der Begünstigte der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.