GAPKondV
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.12.2022
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
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§ 31 GAPKondV – Sanktionierung bei Übertragung

§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn
1.
aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
2.
der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.