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Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 5  Frist für die Anlage von Ersatzflächen

Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.