GasGVV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.10.2006
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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§ 11 GasGVV – Verbrauchsermittlung

(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies
1.
zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
2.
anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3.
bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt.
(3) (weggefallen)