GasGVV
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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
26.10.2006
Fundstelle:
BGBl I 2006, 2391
, 2396
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 18.12.
2025 I Nr. 347
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§ 11 GasGVV – Verbrauchsermittlung
(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist §
40a
des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies
1.
zum Zwecke einer Abrechnung nach §
12
Absatz 1,
2.
anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3.
bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt.
(3) (weggefallen)
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