GasGVV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.10.2006
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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§ 21 GasGVV – Fristlose Kündigung

Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 41f Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 41f Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.