Ordnungswidrig im Sinne des §
95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, §
11 Satz 4 oder 7 oder §
16 Abs. 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder
- 2.
(weggefallen)
- 3.
entgegen §
28 Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.