GasSV
Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise (Gassicherungsverordnung - GasSV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.04.1982
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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§ 3 GasSV – Begriffsbestimmungen

(1) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.
(2) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.