§ 7 GasSV – Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung |
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(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf mit Ausnahme der §§
1a,
2 Absatz 2 und §
5 sowie ab dem 5. April 2023 §
4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung
- 1.
durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des §
1 Absatz 1, des §
2 Absatz 3 oder des §
2a Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes gefährdet oder gestört ist, und
- 2.
die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.
In Fällen des §
2a des Energiesicherungsgesetzes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Feststellung die Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach §
3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes.