GBBerG 1993
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG 1993)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.12.1993
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 158 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 4 GBBerG 1993 – Grundbuchvollzug

Die nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichtigung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderlichen Erklärungen abzugeben. Gebühren für die Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben.