GBO
Grundbuchordnung (GBO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.03.1897
Fundstelle:
RGBl 1897, 139
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
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§ 96 GBO

Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Grundbuchamt.