§ 60 GBVfg |
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Die vorstehenden Vorschriften sind auf die nach
§ 8 der Grundbuchordnung anzulegenden Grundbuchblätter mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- a)
In der Aufschrift ist an Stelle des Wortes "Erbbaugrundbuch" (§
55 Abs. 2) das Wort "Erbbaurecht" zu setzen;
- b)
bei der Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§
56 Abs. 2) unzulässig.
Fußnoten:
§ 60 Eingangssatz Kursivdruck: § 8 (früher § 7) GBO aufgeh. durch § 35 Satz 2 V v. 15.1.1919, 72 gem. § 38 jedoch weiter maßgebend für Erbbaurechte, die bei Inkrafttreten der Verordnung am 22.1.1919 bereits bestanden