in Spalte 2: der Eigentümer, bei mehreren gemeinschaftlichen Eigentümern auch die in §
47 der Grundbuchordnung vorgeschriebene Angabe; besteht zwischen mehreren Eigentümern kein Rechtsverhältnis der in §
47 der Grundbuchordnung genannten Art, so ist bei den Namen der Eigentümer der Inhalt ihres Rechts anzugeben;