GBVfg
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBVfg)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.08.1935
Fundstelle:
RMBl 1935, 637
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122
GBVfg vollständig anzeigen

§ 99 GBVfg – Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Grundakte gilt § 78 Absatz 1 und 2 entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 96 Absatz 2 und Vermerke nach § 97 aufzunehmen.
(2) Für die Einsicht in die elektronischen Grundakten gilt § 79 entsprechend.
(3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Grundakte im automatisierten Verfahren nach § 139 Absatz 3 der Grundbuchordnung gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend.