Startseite

GDBNDVerfSchVDV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 19  Bestehen des mündlichen Teils

Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im halbstrukturierten Interview und bei den weiteren Aufgaben jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.