GebrMG
Artikel oder Paragraph aufrufen
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
05.05.1936
Fundstelle:
RGBl II 1936, 130
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 28.8.
1986 I 1455
;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 15.7.
2024 I Nr. 237
GebrMG vollständig anzeigen
‹ § 12
§ 13 ›
§ 12a GebrMG
Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen.
‹ § 12
§ 13 ›