In Gebrauchsmusterstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß §
20 in Verbindung mit §
81 Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind die §§
16 bis
20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (
BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des §
16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen.