GebrMV
Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes (Gebrauchsmusterverordnung - GebrMV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.05.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2022 I 878
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§ 2 GebrMV – Form der Einreichung

Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.