GEEV 2017
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - GEEV 2017)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
10.08.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138
Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629
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§ 13 GEEV 2017 – Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten

(1) Bezuschlagte Gebote in geöffneten nationalen Ausschreibungen sind der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet und bezuschlagte Gebote in geöffneten ausländischen Ausschreibungen dem jeweiligen Kooperationsstaat.
(2) Bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Verfahren zu. Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zahlung für Strom aus den Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 27, sondern nach den Bestimmungen des Kooperationsstaates; im Übrigen ist für diese Anlagen, sofern sie sich im Bundesgebiet befinden, § 38 anzuwenden.
(3) Sicherheiten gelten
1.
zugunsten der nach § 30 Absatz 6 Nummer 1 anspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber für bezuschlagte Gebote, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, oder
2.
zugunsten der ausländischen Stelle nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 für bezuschlagte Gebote, die bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind.