§
3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Bürgerenergiegesellschaften außerhalb des Bundesgebiets mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von §
3 Nummer 15 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen müssen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe mit ihrem Hauptwohnsitz in der kreisfreien Stadt, dem Landkreis oder einer sonstigen entsprechenden Gebietskörperschaft im Kooperationsstaat gemeldet sind, in der die geplanten Windenergieanlagen an Land errichtet werden sollen.