(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach §
12 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn
- 1.
die Gebote nach §
10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,
- 2.
die Bieter von der Ausschreibung nach §
11 ausgeschlossen worden sind oder
- 3.
die Bieter keinen Zuschlag nach §
12 erhalten haben.
(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach §
27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen:
- 1.
die nach §
12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots,
- 2.
den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
- 3.
den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
- 4.
das Erlöschen des Zuschlags,
- 5.
die Rücknahme oder den Widerruf des Zuschlags und
- 6.
die Rücknahme oder den Widerruf einer Zahlungsberechtigung.