GEEV 2017
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - GEEV 2017)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
10.08.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138
Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629
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§ 34 GEEV 2017 – Mitteilungspflichten

(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn
1.
die Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,
2.
die Bieter von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder
3.
die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben.
(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen:
1.
die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots,
2.
den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
3.
den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
4.
das Erlöschen des Zuschlags,
5.
die Rücknahme oder den Widerruf des Zuschlags und
6.
die Rücknahme oder den Widerruf einer Zahlungsberechtigung.