GEIG
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.03.2021
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 7 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
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§ 3 GEIG – An das Gebäude angrenzende Stellplätze

An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden,
1.
denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,
2.
überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und
3.
eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist.