§ 5 GemFinRefG – Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer |
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Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Termine und das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.
Fußnoten:
(+++ § 5: Zur Anwengung vgl. § 7 +++)