GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.05.1889
Fundstelle:
RGBl 1889, 55
RGBl 1898, 369, 810
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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§ 44 GenG – Einberufung der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder diesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt sind.
(2) Eine Generalversammlung ist außer in den in der Satzung oder diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.