GenG
Artikel oder Paragraph aufrufen
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
01.05.1889
Fundstelle:
RGBl 1889, 55
RGBl 1898, 369, 810
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 16.10.
2006 I 2230
;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.
2024 I Nr. 323
GenG vollständig anzeigen
‹ § 66
§ 67 ›
§ 66a GenG – Kündigung im Insolvenzverfahren
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.
‹ § 66
§ 67 ›