In den Fällen der §§
65 bis
67a und
68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des §
67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.