GenTG
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.06.1990
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1993 I 2066;
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 7 G v. 27.9.2021 I 4530
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§ 16e GenTG – Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut

Die §§ 16a und 16b sind nicht auf Saatgut anzuwenden, sofern das Saatgut auf Grund eines in Rechtsakten der Europäischen Union und deren Umsetzung durch § 17b Abs. 1 Satz 2 festgelegten Schwellenwertes nicht mit einem Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet werden muss oder, soweit es in den Verkehr gebracht werden würde, gekennzeichnet werden müsste.