Die Risikobewertung und die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach §
7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes erfolgen unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach den §§
5 und
6 sowie der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach den §§
7 und
8 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:
- 1.
-
Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
- a)
des Empfänger- oder des Ausgangsorganismus,
- b)
des überführten genetischen Materials,
- c)
des Vektors, sofern verwendet,
- d)
des Spenderorganismus, sofern ein Spenderorganismus während des Vorgangs verwendet wird,
- e)
des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus,
- 2.
Merkmale der Tätigkeit,
- 3.
Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in §
1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.