die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten, die einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen sind als die von der Anlagengenehmigung nach §
8 Abs. 1 Satz 2 oder von der Anmeldung nach §
8 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes umfaßten Arbeiten, nach §
9 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes;