GeoZG
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
10.02.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306
GeoZG vollständig anzeigen

§ 1 GeoZG – Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für
1.
den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie
2.
die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.