GerüstbPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer (GerüstbPrV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.11.1978
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 34 V v. 9.12.2019 I 2153
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§ 10 GerüstbPrV – Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Fußnoten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)