GerüstbPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer (GerüstbPrV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.11.1978
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 34 V v. 9.12.2019 I 2153
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§ 3 GerüstbPrV – Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in
1.
einen fachtheoretischen Teil und
2.
einen fachpraktischen Teil.
(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.