Auf die Verjährung der in den §§
42 bis
47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet §
852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.