GewO
Gewerbeordnung (GewO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.06.1869
Fundstelle:
RGBl 1869, 245
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
GewO vollständig anzeigen

§ 105 GewO – Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.