§ 156 GewO – Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e |
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(1) Eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte Erlaubnis als Versicherungsberater nach §
34e Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis als Versicherungsberater nach §
34d Absatz 2 Satz 1. Die Bezeichnung der Erlaubnis im Register nach §
34d Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit §
11a Absatz 1 Satz 1 wird von der Registerbehörde aktualisiert.
(2) Wird die Erlaubnis nach §
34d Absatz 2 Satz 1 unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach §
34d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach §
34d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1.
(3) Versicherungsberater nach §
34d Absatz 2 Satz 1 dürfen abweichend von §
34d Absatz 2 Satz 4 Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens auf Grund einer Vermittlung annehmen, die bis zur Erteilung der Erlaubnis nach §
34d Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist.