(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten
§ 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, §
34b Absatz 5 bis 8 und 10, §
34c Absatz 2a, 3 und 5, §
34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10, §
34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit §
34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und 3, die §§
34g,
34i Absatz 5 bis 8 und §
34j sowie die auf Grund des §
34a Absatz 2, des §
34b Absatz 8, des §
34c Absatz 3, des §
34e sowie der §§
34g und
34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.