(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach §
34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht.
(2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit §
34c Absatz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist. Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die als Wohnimmobilienverwalter nach §
34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§
11,
15 bis
15b,
18 Absatz 1 Nummer 7, 9 und 10, Absatz 2 und 3 sowie §
19 dieser Verordnung.