Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach §
214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit §
1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit §
1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.