GewStDV 1955
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV 1955)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.03.1956
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4180;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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§ 15 GewStDV 1955 – Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben

Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind und nicht im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.