GewStDV 1955
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV 1955)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.03.1956
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4180;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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§ 20 GewStDV 1955 – Grundbesitz

1Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.