GewStDV 1955
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV 1955)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.03.1956
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4180;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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§ 8 GewStDV 1955 – Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.