GewStG
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.12.1936
Fundstelle:
RGBl I 1936, 979
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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§ 14 GewStG – Festsetzung des Steuermessbetrags

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).