GFDV
Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung (Graduiertenförderungsverordnung - GFDV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.11.1971
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 211;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.4.1981 I 342
Aufgehoben:
V ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
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§ 23 GFDV – Mitteilungspflichten

(1) Der Stipendiat ist verpflichtet, von der Beendigung der Gewährung des Stipendiums an jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens sowie während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Antragstellung eintretende Änderung seiner nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Kosten für jeden Versuch der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Stipendiaten werden auf 25 Deutsche Mark festgesetzt; sie sind auf Anforderung zu erstatten. Das Bundesverwaltungsamt kann höhere Aufwendungen unter Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe geltend machen.