Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel
5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel
5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel
8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel
9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel
10), das Eigentum (Artikel
14) oder das Asylrecht (Artikel
16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.